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AGB´s
 

 

CSE Electronic Schwanecke

 

Allgemeineine Verkaufs- und Einkaufsbedingungen   (06. Jan.2006)

 

§1 Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden AGB gelten für die gesamten Geschäftsbedingungen mit unseren Kunden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten Ihrer Geltung ausdrücklich und in schriftlicher Form zugestimmt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten.

 

§2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind. Irrtum vorbehalten.

2.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gelten die Warenberechnung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.

 

§3 Vertragsinhalt

3.1. Typenänderung

Bezieht sich der Vertrag auf Lieferungen oder Leistungen, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, so sind wir berechtigt, den jeweils neusten Typ zu liefern, sofern das Interesse des Kunden nicht eindeutig auf den bestellten Typ beschränkt ist. Der Kunde ist verpflichtet uns darauf hinzuweisen, falls wir in keinem Fall von dem bestellten Typ abweichen dürfen.

3.2 Eigenschaftszusicherung.

Die Angaben über die von uns vertriebenen Typenlisten, Prospekten, Katalogen, Datenblätter und Werbeschriften, in Spezifikationen Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten, Datenblättern und sonstigen Formularen stellen keine über die normale Gewährleistungen hinausgehenden Zusicherungen von Eigenschaften im Sinne der §§ 459.Abs. 2, 463 BGB dar oder Übernahme irgendeiner Hersteller Gewährleistung.

*Eigenschaftszusicherungen müssen von uns ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Zeichnungen Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten oder technische Parameter sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich beidseitig vereinbart wurden und vom Auftragnehmer nach Vertragsprüfung rückbestätigt werden. Schriftliche Unterlagen wie Maß- Gewichtsangaben, Spezifikationen, Zeichnungen, Beschreibungen und Abbildungen sind unverbindlich, es sei denn Sie werden ausdrücklich durch uns als speziell zugesicherter Eigenschaft bestätigt. Handelt es sich bei ausdrücklich zugesicherten Spezifikationen und Eigenschaften um Angaben des Herstellers., wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese zugesicherten Eigenschaften und Spezifikationen nur eine Momentaufnahme darstellen können, da sich jeder Hersteller in diesem Branchensegment ausdrücklich vorbehält, ohne vorherige Ankündigung Änderungen in technischen Eigenschaften die dem technischen Fortschritt  oder der Produktverbesserung dienen ändern zu dürfen. Dieses allgemeine Wissen hat der Abnehmer oder Kunde bzw. der verarbeitende Kunde bereits durch Freigabe des Bauteils erlangt, in dem er das aktuellste Datenblatt des Herstellers durch Einsicht im Internet beachten muss. Darin ist auch speziell das Recht des Herstellers verankert, für sein Produkt Änderungen ohne vorherige Ankündigung durchführen zu dürfen und seine Produkte von bestimmten Anwendungen bzgl. Der Eignung oder Haftung ausschließen zu dürfen. Die Überwachung auf Änderungen von Datenwerten, Parametern, zugesicherten Eigenschaften oder Spezifikationen obliegt dem Besteller oder der freigebenden Qualifikationsstelle des Kunden, da nur diese Parteilen Beurteilen können , ob Abweichungen zu relevanten Einflüssen führen können. Da der Abnehmer uns in der Regel aus Geheimhaltungsgründen den Einsatz der von uns gelieferten Bauteilen nicht mitteilt, können wir daher als primär tätiges Handelsunternehmen  keine Beurteilung der Relevanz treffen. Eine Bestellung direkt beim Hersteller unter gegebenen Spezifikationen ist in der Regel nicht möglich, da der Hersteller solche aufwendigen Vertragsprüfungen  in dieser Branche nicht auf sich nehmen würde und hierzu in der Regel Volumenvergaben von 200 Mio. US$ aufwärts erforderlich sind, um Hersteller dsbzgl. zu flexibilisieren. Als Alternative ist es möglich, ein spezifisches Teil nach Zeichnung beim Hersteller zu bestelle unter diesen Volumenaufträgen zu beauftragen, wobei die Preise hierbei um ein vielfaches von gewöhnlicher Handelsware abweichen. Daher wünschen dies aus wettbewerblichen Gründen Kunden dies ausdrücklich nicht.

3.3 Muster.

Die von uns vertriebenen Produkte gelten als Versuchsmuster und nicht als Probe oder Muster im Sinne von § 494 BGB. Die geltenden Toleranzbereiche sind zu beachten. Eine förmliche Freigabeeignung ist vom Kunden durchzuführen.

3.4 Mengenabweichungen.

Zur Bildung gewisser Losgrößen behalten wir uns berechnete Überlieferungen bis zu 10%, und nicht berechnete Unterlieferungen bis zu 5% vor.

 

§4 Abrufaufträge

4.1 Bei Abrufaufträgen muss, sofern nichts anderes vereinbart wird, ein Abruf spätestens innerhalb einer Frist von 8 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum durch den Kunden erfolgen.

4.2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, muss ein Abruf durch den Kunden spätestens innerhalb der Frist von 12 Monaten vom Tag der Auftragsbestätigung an erfolgen. Nach Ablauf einer weiteren von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, dem Kunden den für die tatsächlich abgerufenen Mengen gültigen Preis zu berechnen.

 

§5 Preise

5.1 Sämtliche Preise verstehen sich rein netto ab Herstellerwerk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll und zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.

5.2 Bei Lieferungen und Leistungen, die gesetzlich von der Umsatzsteuer befreit sind, lauten die Entgeltvereinbarungen auf den Nettopreis. In Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht oder nicht mehr vorliegen, sind wir berechtigt, diese in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe vom Kunden nachzufordern.

5.3 Bearbeitungszuschläge.

Werden die von uns zu liefernden Produkte im Auftrag des Kunden von uns bearbeitet (z.B. Anschlüsse gebogen oder geschnitten, entgurtet, umgespult, programmiert), so berechnen wir mengenunabhängig Rüstkostenzuschläge und mengenabhängige Bearbeitungszuschläge.

5.4 Preiserhöhung.

Soweit nach Vertragsabschluss bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes anzupassen.

 

§6 Zahlung

6.1. Fälligkeit und Zinsen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu bezahlen. Bei Überschreitung dieses Zahlungsziels sind wir berechtigt,  ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Falls wir einen weiteren oder höheren Verzugsschaden nachweisen können sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt uns nachzuweisen, dass als Folge der Nichtzahlung oder des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.2. Sofortige Fälligkeit.

Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Akzepte sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen  nicht eingehalten wurden oder wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine Verschlechterung eintritt, die unsere Forderungen gefährdet (§ 321 BGB). Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, jede weitere Lieferung von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

6.3 Wechsel und Schecks.

Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung Zahlungshalber entgegengenommen.  Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Kunden zu tragen. Unser Eigentumsvorbehalt entfällt erst, wenn alle Wechselforderungen erfüllt sind.

6.4. Alle Entgeltforderungen sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen und unterliegen einer Anpassung  bei Steuersatzänderungen.

6.5 Bei Export oder Lieferungen und Leistungen, bei denen die Umsatzsteuer in zulässiger und gesetzlicher Weise unterbleiben kann, lauten die Entgeltvereinbarungen auf den Nettopreis, sofern diese Lieferungen und Leistungen von der Umsatzsteuer gesetzlich befreit sind.

6.6 In Fällen, in denen sich nachträglich trotz Einhaltung gewöhnlicher Sorgfaltspflichten heraus stellt, dass die Umsatzsteuer berechnet oder nachträglich berechnet werden muss und die CSE elektronische Bauelemente Schwanecke dem Finanzamt die Umsatzsteuer schuldet, ist das Unternehmen berechtigt, die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Erfordernis nach zu erheben. Für diesen Fall trifft auf 6.4 in der Ergänzung zu, dass die Umsatzsteuer nachgefordert und auch Änderungen in der gesetzlichen Anpassung der Umsatzsteuer nachgefordert werden können. 

 

§7 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm der zugrunde liegende Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt sind.

 

§8 Lieferung

8.1 Lieferfristen

Von uns angegebene Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden und von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

8.2 Teillieferungen

Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.

8.3 Selbstbelieferungsvorbehalt

Wir werden von unsere Lieferverpflichtung frei, wenn wir unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der Richtigen, für den Kunden bestellten Ware, beliefert werden. Daher sind alle Liefertermine unverbindlich und gelten nur vorbehaltlich rechtzeitiger Vorbelieferung durch den Hersteller bzw. Vorlieferant oder Testhaus.

8.4 Verzugsschaden

Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde Schadensersatz nur nach Maßgabe des § 12 dieser Bedingungen geltend machen. Darüber hinaus ist die Entschädigung ist die Entschädigung beschränkt auf 0,5% des Preises für jede vollendete Woche des Verzugs insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Lieferungen von Sonderbeschaffungsware, z.B. angekündigter Bauteile  erfolgt ausschließlich auf Risikos des Kunden, der bei Bestellung solcher auf Schadensersatz verzichtet.

 

§9 Gefahrenübergang / Versendung

9.1 Die Ware reist auf dem Weg zum Kunden und auch im Fall etwaiger Rücksendung, die nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen ist, auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung durch uns vereinbart ist. Auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Käufers werden Sendungen gegen Untergang, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert. Die CSE Electronic Schwanecke ist auch bereits auf Kosten des Kunden die Lieferung auf Kundennummer des bevorzugten Versanddienst Anbieters zu veranlassen.

 

§10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen. Zu den Forderungen gehören auch Schecks- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufenden Rechnungen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

10.2 In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich akzeptiert.

10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von einem Dritten eingezogen werden können.

10.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Faktur-Endbetrages (einschließlich MwSt.) an uns ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treu- händerisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factoring bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir aber berechtigt, der Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einzugsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.

10.5. Bei Veredelung gelten wir als Hersteller im Sinne §950BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Faktur-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.

10.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben  wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Faktur-Endbetrages des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die Vermengung gelten diese Bestimmungen entsprechend.

10.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Maßgeblich für die Berechnung des Wertes ist bei abgetretenen Forderungen der Nennwert der Forderungen, bei Waren unsere Lieferantenrechnung.

 

§11 Mängelrügen und Gewährleistung

11.1 Grundsätze

Für die Geeignetheit der von uns vertriebenen und gelieferten Produkte für seine Applikation ist ausschließlich der Kunde verantwortlich (Systemverantwortung). Soweit wir Applikationsberatung bieten, beschränkt sich die Verantwortung dafür auf die angebotenen Produkte und ihre in prüfbaren technischen Parametern spezifizierten oder spezifizierbaren Merkmalen (Komponentenverantwortung). Muster sind für den Umfang der Gewährleistung nicht maßgeblich (vhl.3.3)

Die Hersteller/Lieferanten sind berechtigt, ohne Vorankündigung, Produkte und deren Eigenschaften im Zuge des technischen Fortschritts jederzeit zu verbessern, zu ändern oder zu rationalisieren. Der Kunde  hat hiervon Kenntnis genommen.

11.2   Bearbeitung

Werden die von uns zu liefernden Produkte im Auftrag des Kunden von uns bearbeitet (z.B. Anschlüsse gebogen oder geschnitten, entgurtet, umgespult, programmiert) so gelten dafür die in §11.1 dargelegten Grundsätze entsprechend. Wir stehen ein, für sorgfältige Bearbeitung entsprechend den Angaben des Kunden und nach dem Stand der Beareitungstechnik, nicht aber für etwaige Einflüsse der Bearbeitung auf die Funktion des Produkts. Hierfür ist der Kunde verantwortlich.

11.3   Produktsicherheit

Das mit der Verwendung der von uns vertriebenen Produkte in der Applikation des Kunden verbundene Risiko, insbesondere Produkthaftungspflichtrisiko, tragen wir nur, soweit uns ein eigenes grobes Verschulden trifft und gesetzlich nachgewiesen werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die Applikation des Kunden für ein lebenserhaltendes oder lebensrettendes Gerät bestimmt ist oder wenn ihr Betrieb in anderer Weise mit Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen verbunden sein kann.

Hierbei ist vom Kunden auch zu beachten, das in manchen technischen Spezifikationen der Hersteller oder Lieferanten, der Einsatz und die Eignung seiner Produkte in bestimmten Bereichen ausdrücklich eingeschränkt hat. Diesbezüglich hat der Kunde selbst Sorgfaltspflichten zu tragen, dass das von ihm bestellte Produkt für den angestrebten Einsatz oder Verwendungszweck laut Datenblatt freigegeben und geeignet ist.

11.4   Eignungsprüfung

Der Kunde hat bei Entgegennahme oder Erhalt, jede Lieferung auf Vollständigkeit  und Beschädigung der Verpackung zu prüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich zu übersenden. Beim Beförderer ist eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Wir gehen ferner davon aus, dass innerhalb einer Verarbeitung von uns gelieferter Ware vor wesentlichen Veränderungsschritten oder Vervollständigungsschritten jeweils angemessene Prüfschritte im Fertigungsfortschritt erfolgen, um bei Beanstandungen eine frühzeitige Schadensminimierung zu ermöglichen. Diese Obliegenheit hat vom Kunden oder Fertigungsbetrieb auch bei ausgelagerter Produktion vollumfänglich zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung von §11.4 oder Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Wareneingangskontrolle des Kunden oder dem der die Ware annimmt respektive auspackt, lehnen wir jegliche Schäden ab, die über das Maß hinaus gehen, das bei Fertigungsfortschrittskontrolle und sorgfältiger Prüfung und Wareneingangskontrolle ansonsten entstanden wären. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von 14 Tagen nach eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei dem Verkäufer eingegangen ist.

Die Prüfung der Einsetzbarkeit der gelieferten Ware obliegt ausschließlich dem Käufer, da nur er in der Lage ist, die vollumfängliche Eignung in seinen Produkten feststellen zu können. Auf Wunsch kann auf Auftrag und Kosten des Käufers auch ein Testhaus damit beauftragt werden, nach Käuferspezifikationen elektrische Tests und Analysen zu übernehmen. Dies ist jedoch wegen der erheblichen Mehrkosten zu Beginn der Bestellung zu vereinbaren und vom Verkäufer ausdrücklich Kostenübernahmeerklärung des Käufers schriftlich zu bestätigen. Die Beauftragten von Testhäusern entbindet den Käufer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflichten im Wareneingang, der Wareneingangskontrolle und der nur durch den Käufer möglichen Prüfmöglichkeiten auf Verwendbarkeit der gelieferten Waren und Erzeugnisse innerhalb seiner Produkte.

11.5   Statistische Eingangsprüfung

Werden die von uns vertriebenen Produkte in Losen geliefert, die eine statistische Eingangsqualitätsprüfung nach den insoweit üblichen Grundsätzen ermöglichen, so ist mindestens diese Prüfung als Eingangsprüfung durchzuführen. Soweit nichts anderes vereinbart ist gelten für die Prüfung die in den einschlägigen Standardunterlagen angegebenen Prüfbedingungen und Prüfkriterien. Ein bei dieser Prüfung zurückgewiesenes Los ersetzen wir gegen dessen Rückgabe im Ganzen durch ein mängelfreies Los. Es bleibt uns vorbehalten, stattdessen die fehlerhaften Teile des zurückgewiesenen Loses in Abstimmung mit dem Kunden durch fehlerfreie Teile zu ersetzen.

11.6   Zuverlässigkeitsangaben

Bei Zuverlässigkeitsangaben über die von uns vertriebenen Produkte handelt es sich – soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart – um vom Hersteller statistisch ermittelte mittlere Werte, die der allgemeinen Orientierung des Kunden dienen, sich aber nicht auf einzelne Lieferungen oder Lieferlose beziehen.

11.7   Untersuchung und Rüge

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Es gelten die weiter aufgeführten Grundsätze aus §11.4.

11.8   Gewährleistung

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder verzögert sie sich aus von uns zu vertretenden Gründen unangemessen, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Im Rahmen der Gewährleistung kommen bei vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe des nachfolgenden §12 in Betracht.

 

§12 Haftungsbeschränkung / Schadensersatz

12.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Im übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch solche, die auf Verletzung von Pflichten beim Abschluss des Vertrages oder von vertraglichen Nebenpflichten sowie auf Gewährleistung beruhen, ausgeschlossen.

12.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bei anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit sowie beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, und den Kunden gerade gegen den eingetretenen Schaden absichern sollen.

 

§13 Schutzrechte

13.1 Schaltungen.

Für die Freiheit der von uns vertriebenen Produkte von Schutzrechten Dritter, die sich auf elektrische Schaltungen beziehen, ist ausschließlich der Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner Applikation verantwortlich. §434 BGB ist insoweit ausgeschlossen.

13.2 Andere Schutzrechte

Macht ein Dritter aus anderen (nicht auf elektrische Schaltungen bezogen) Schutzrechten berechtigte Ansprüche gegen die von uns vertriebenen Produkte geltend, die den Kunden an deren Nutzung hindern, so werden wir nach unserer Wahl für die betroffenen Produkte entweder eine Lizenz erwirken oder sie durch schutzrechtsfreie Produkte ersetzen. Sollte dies, aus rechtlichen oder technischen Gründen unmöglich oder aus vernünftigen Gründen unzumutbar sein, so nehmen wir die betroffenen Gegenstände gegen Erstattung des Kaufpreises zurück. Weitgehende Ansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.

 

 

§14 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht

14.1 Erfüllungsort

Für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Wiesbaden.

14.2 Gerichtsstand

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten bei Vollkaufleuten für beide Teile Wiesbaden. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

14.3 Rechtswahl

Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. UN- Kaufrecht wird ausgeschlossen.

 

§15 Bonität

Bonität eines jeden Kunden wird jährlich durch einen Warenkreditversicherer geprüft. Kommt der Versicherer innerhalb einer Überprüfung oder Neubewertung der Bonität eines Kunden zu dem Ergebnis, dass eine Versicherungssumme zur Auslieferung von Waren nicht aufrecht gehalten werden kann, bzw. reduziert werden muss, sind wir berechtigt, abweichend zu den seitherigen Zahlungskonditionen bei Auftragsannahme per Vorauskasse zu liefern, solange der Versicherer die ursprünglichen bei Vertragsabschluss gewährten Versicherungssummen nicht weiter gewährt. Daher sind wir berechtigt, innerhalb dieser Ankündigung bei sich verschlechternder Bonität eines Kunden auch von vereinbarten Zahlungskonditionen abzuweichen, soweit der Versicherer die ursprünglichen Deckungszusagen nicht aufrecht erhalten kann.

Eingeräumte Skontierungen können von der CSE Electronic Schwanecke zurückgezogen werden,. wenn z.B.  mehrfach Skontierungsabzüge außerhalb der vereinbarten Zahlungsziele vorgenommen wurden.

 

§16 Ausfuhrbestimmungen

Der Käufer verpflichtet sich, die gültigen Exportbestimmungen Deutschlands sowie der EU und US- Exportvorschriften bei der Ausfuhr von Waren einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Waren amerikanischen Ursprungs. Der Käufer hat diese Bestimmungen auch dann einzuhalten, wenn sich sein Gerichtssitz und oder dir gelieferten Ware außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der vorerwähnten Exportbestimmungen  befindet.

 

CSE Electronic Schwanecke                                                                                                     AGB Stand 06.01.2015







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